| Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen der EC Medizintechnik Handels GmbH |
| § 1 Geltung der Bedingungen 1. Die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen EC Medizintechnik Handels GmbH, Mörfelden-Walldorf, (nachstehend „EC Medizintechnik“ genannt) und deren Kunden. Die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Ge-schäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart werden. 2. Entgegenstehende oder abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann verbindlich, wenn EC Medizintechnik diese schriftlich anerkennt. 3. Die nachstehenden Liefer- und Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn EC Medizintechnik in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung ausführt. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine allgemeinen Ge-schäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. § 2 Vertragsabschluss und Lieferumfang 1. Werbliche Anpreisungen und sonstige öffentliche Äußerungen seitens EC Medizintechnik über die vertragsgegenständlichen Produkte haben nicht den Charakter von Beschaffenheitsangaben. Gleichfalls sind Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten in den Katalogen und Prospekten von EC Medizintechnik unverbindlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Produktbeschreibungen ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Es handelt sich dann um bloße Beschaffenheitsangaben, nicht um Garantien. 2. Die von EC Medizintechnik in Prospekten, Produktbeschreibungen und Werbematerialien an die Allgemeinheit gerichteten Angebote sind freibleibend und unverbindlich. 3. Die Abgabe eines Vertragsangebotes erfolgt durch eine Bestellung des Kunden. Der Kunde ist an sein Angebot 3 Wochen gebunden. Die Annahme des Vertragsangebotes erfolgt regelmäßig durch eine schriftliche Auftragsbestätigung. Die Geschäftsführung von EC Medizintechnik kann ein Vertragsangebot jedoch auch in mündlicher Form annehmen. 4. Die Mitarbeiter von EC Medizintechnik im Außendienst sind nicht bevollmächtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Solche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung von EC Medizintechnik. § 3 Liefer- und Leistungszeit 1. Angaben über eine Lieferfrist oder Lieferzeit sind stets unverbindlich, es sei denn, EC Medizintechnik hat (ausnahmsweise) eine feste Lieferfrist bzw. Lieferzeit mit dem Kunden schriftlich vereinbart. Sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, beginnt der Lauf der Lieferfrist erst mit Eingang der Anzahlung. 2. EC Medizintechnik ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist dem Kunden nicht zumutbar. § 4 Unverschuldete Leistungshindernisse 1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt – hierzu gehören Streik, behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Zulieferern von EC Medizintechnik oder deren Unterlieferanten eintreten – , oder auf Grund von Umständen, die EC Medizintechnik nicht zu vertreten hat, berechtigen EC Medizintechnik, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 2. EC Medizintechnik wird den Kunden unverzüglich über die Leistungshindernisse gem. vorstehender Ziffer 1 informieren. Der Kunde erhält im Falle des Rücktritts von EC Medizintechnik wegen eines Leistungshindernisses gem. vorstehender Ziffer 1 eine eventuell erbrachte Gegenleistung (insbesondere einen eventuell bereits ge-zahlten Kaufpreis) unverzüglich zurückerstattet. 3. Halten die Leistungshindernisse nach vorstehender Ziffer 1 länger als drei Monate an, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung seinerseits berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Die Angemessenheit der Nachfrist beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls, im Regelfall gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. § 5 Verschuldete Leistungshindernisse 1. Sofern EC Medizintechnik verbindlich zugesagte Liefer- und Leistungsfristen aus Umständen nicht einhalten kann, die EC Medizintechnik zu vertreten hat, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens in Höhe von 5 % des Kauf-preises der vom Verzug betroffenen Produkte als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. Weitergehende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit von EC Medizintechnik. 2. Im Übrigen ist der Kunde in den Fällen vorstehender Leistungshindernisse zum Rücktritt vom Vertrag nur nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt. § 6 Annahmeverzug und sonstige Annahmeverweigerung des Kunden 1. Bietet EC Medizintechnik die bestellten Leistungen/Produkte dem Kunden ordnungsgemäß an und ist der Kunde vorübergehend nicht bereit, das bestellte Produkt/die bestellte Leistung anzunehmen, gerät der Kunde in Annahmeverzug. EC Medizintechnik ist berechtigt, für jede beginnende Woche des Annahmeverzugs eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 %, insgesamt jedoch höchstens bis zu 10 % des Bruttokaufpreises der vom Verzug betroffenen Leistungen/Produkte als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen. EC Medizintechnik steht es allerdings frei, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. Die vertraglichen Hauptleistungspflichten bleiben unberührt, das heißt, der Kunde bleibt trotz Annahmeverzugs zur Abnahme und Kaufpreiszahlung verpflichtet. 2. Erklärt der Kunde dagegen nach Abschluss des Vertrages und vor Annahme des Produktes oder Erbringung der Leistung endgültig, dass er das Produkt bzw. die Leistung gar nicht mehr annehmen will, indem er bspw. den Auftrag storniert, gilt dieses Verhalten als Vertragsaufsage. Ist der Kunde im Fall der Vertragsaufsage weder zum Rücktritt noch zur Kündigung des Vertrages berechtigt, so verstößt der Kunde gegen seine vertraglichen Pflichten. In diesem Fall hat EC Medizintechnik das Wahlrecht, entweder - die Erfüllung des Vertrages zuzüglich der pauschalierten Verzugsentschädigung nach vorstehender Ziffer 1 oder - einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des Bruttorechnungsbetrages zu verlangen. EC Medizintechnik steht es allerdings in beiden Fällen frei, einen höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen. § 7 Versand und Gefahrübergang Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vertragsgegenständlichen Produkte geht auf den Kunden über, sobald - diese Produkte oder Teile hiervon an das Transportunternehmen bzw. die den Transport ausführende Person übergeben worden sind, - der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert wird und die Versandbereitschaft dem Kunden gemeldet ist, - der Kunde in Annahmeverzug gerät. Dies gilt auch, wenn EC Medizintechnik die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage übernommen hat. § 8 Preise und Nebenkosten 1. Die in den Preislisten und Prospekten von EC Medizintechnik angegebenen Kaufpreise sind freibleibend bis dem Kunden die Auftragsbestätigung zugegangen ist. Sofern sich die Preise im Zeitpunkt des Zugangs einer Bestellung des Kunden gegenüber den Angaben in den Preislisten und/oder Prospekten geändert haben, wird EC Medizintechnik den Kunden unverzüglich darüber informieren. Nimmt der Kunde daraufhin seine Bestellung nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die veränderten Preise zurück und nimmt EC Medizintechnik das Kaufangebot nach § 2 Ziffer 3 an, sind die im Zeitpunkt des Zugangs der Bestellung gültigen Preise vereinbart. 2. Sämtliche Preise verstehen sich ohne Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung und Montage, Erstinbetriebnahme und Einweisung. Für solche Serviceleistungen sind die jeweils gültigen Stundensätze und Nebenkosten maßgebend und zusätzlich zu vergüten. 3. Die Preise verstehen sich außerdem zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer. |
| 6 x für Sie da |
![]() Sie erreichen unsere Zentrale in Mörfelden unter: Tel.: 06105 - 9331-0 Fax: 06105 - 9331-11 |
| Kommende Termine |
| Hier können Sie uns treffen... |
| SCHNELLSUCHE |




oben
zurück
Druckversion